Monopol

Monopol
Alleinstellung am Markt

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Mo|no|pol [mono'po:l], das; -s, -e:
Recht auf alleinige Herstellung und alleinigen Verkauf eines Produkts:
das Monopol beim Briefdienst; Monopol auf die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit.
Syn.: Privileg, Vorrecht.
Zus.: Branntweinmonopol, Tabakmonopol.

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Mo|no|pol 〈n. 11
1. alleiniges Vorrecht, alleiniger Anspruch
2. 〈Wirtsch.〉 Art des Angebots einer Dienstleistung od. einer Ware durch einen Unternehmer od. eine Gruppe von Unternehmern mit dem Ziel, die Preise zu bestimmen; Ggs Polypol
● staatliches \Monopol; das \Monopol auf, für eine Ware [<lat. monopolium, grch. monopolion „Recht des Alleinhandels; Alleinverkauf“; <grch. monos „allein“ + polein „verkaufen, Handel treiben“]

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Mo|no|pol , das; -s, -e [lat. monopolium < griech. monopo̅̓lion = (Recht auf) Alleinverkauf, zu: pōleĩn = Handel treiben]:
1. Vorrecht, alleiniger Anspruch, alleiniges Recht, bes. auf Herstellung u. Verkauf eines bestimmten Produktes:
ein M. ausüben, auf etw. haben.
2. (Wirtsch.) marktbeherrschendes Unternehmen od. Unternehmensgruppe, die auf einem Markt als alleiniger Anbieter od. Nachfrager auftritt u. damit die Preise diktieren kann:
ein M. errichten.

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Monopol
 
[lateinisch monopolium, von griechisch monopo̅́lion »(Recht auf) Alleinverkauf«, zu pōleĩn »Handel treiben«] das, -s/-e, Marktform, bei der das Angebot in einer Hand (Monopolist) vereinigt ist (Angebotsmonopol). Die entsprechende Marktform auf der Nachfrageseite heißt Monopson (Nachfragemonopol). Sind sowohl Angebots- als auch Nachfrageseite monopolisiert, spricht man von einem bilateralen Monopol. Unterschieden werden v. a.: natürliche Monopole (z. B. bei bestimmten Rohstoffen), rechtlich gesicherte Monopole durch den Staat (z. B. Post- oder Branntweinmonopol) oder durch Gesetze (z. B. Patentrecht), wirtschaftliche Monopole aufgrund von Verträgen (z. B. Kartelle), Monopole aufgrund alleiniger Verfügungsmacht über Produktionsfaktoren und -verfahren sowie aufgrund spezifischer Produktdifferenzierung. Bei den Finanzmonopolen und Staatsmonopolen behält sich der Staat die Herstellung und den Vertrieb einer Ware vor. Der Begründung staatlicher Monopole sind durch die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) allerdings Grenzen gesetzt; auch die Art. 37 und 90 EG-Vertrag sehen Einschränkungen für staatliche Monopole vor. Monopole, die nicht durch Marktzutrittsschranken geschützt sind, müssen in ihrem Verhalten auf potenzielle Konkurrenz Rücksicht nehmen. Angesichts der weltweiten Konkurrenz sind in entwickelten Volkswirtschaften private Monopole eher selten; häufiger sind marktbeherrschende Unternehmen. Eine Marktform, bei der zwar auf Angebots- und Nachfrageseite viele Marktteilnehmer auftreten, aber jeder Anbieter beziehungsweise Nachfrager wegen der Marktunvollkommenheit eine monopolähnliche Position einnimmt und sich innerhalb bestimmter Grenzen wie ein Monopolist verhalten kann, wird nach E. H. Chamberlin als monopolistische Konkurrenz (monopolistischer Wettbewerb) bezeichnet.
 
In der Wirtschaftstheorie hat, nachdem der Kameralist J. J. Becher und die englischen Klassiker auf einzelne Monopolsituationen hingewiesen hatten, als Erster A. A. Cournot die Monopolpreisbildung mathematisch analysiert. Der Monopolist weiß, dass von seinem Produkt bei höheren Preisen eher kleinere und bei niedrigeren Preisen eher größere Mengen nachgefragt werden. Er kennt die Marktnachfragefunktion, die er seinen Entscheidungen als Preis-Absatz-Funktion zugrunde legt. Für seine Marktstrategie kann er den Preis oder die Menge als Aktionsparameter (Größe, die er festlegen kann) wählen. Der maximale Gewinn wird durch den »cournotschen Punkt« bestimmt, der senkrecht über dem Schnittpunkt der Grenzumsatzkurve und der Grenzkostenkurve des Monopolisten auf der Preis-Absatz-Funktion liegt. Bei einer Monopolstellung ist die angebotene Menge geringer und der Marktpreis höher als bei vollständiger (vollkommener) Konkurrenz.
 
In einer marktwirtschaftlich organisierten Volkswirtschaft muss die staatliche Wirtschaftspolitik den Gefahren für einen funktionsfähigen Wettbewerb, die von der Marktmacht von Monopolisten ausgehen können, durch entsprechende, v. a. ordnungspolitische Maßnahmen (z. B. Verbot von Kartellen, Fusionskontrolle, Missbrauchsaufsicht) begegnen. Verschiedentlich werden allerdings zur Durchsetzung des technischen Fortschritts (Produkt- und/oder Prozessinnovation) monopolartige Stellungen von Großunternehmen für erforderlich gehalten.
 
 
Monopole sind so alt wie der Tauschverkehr. In vorgeschichtlicher Zeit und im Altertum gab es viele Arten staatlicher und privater Monopole. Die privaten Monopole konnten Einzel- oder Kollektivmonopole (Absprachen) sein. Nachweise erscheinen u. a. in der Gesetzgebung Hammurapis und in der griechisch-römischen Literatur. Die spätantiken und mittelalterlichen Zünfte waren ebenfalls (privilegierte) Kollektivmonopole mit zunehmend ausgeprägtem innerem und äußerem Organisationszwang. In den europäischen (Territorial-)Staaten waren vom 13. bis zum 19. Jahrhundert die bedeutendsten Monopole privilegierte Unternehmen (Handelskompanien) und die staatlichen Regalbetriebe. In England brachte das »Statute of monopolies« (1624) eine Einschränkung: Das Parlament durfte nur Erfindungsmonopole (Patentrechte) verleihen. Doch blieben die Überseehandelsgesellschaften u. a. Bereiche tatsächlich monopolisiert. Der Kolonialhandel spielte sich fast nur in monopolistischen Organisationen ab. Daneben entwickelten sich Staatsmonopole u. a. aus den Regalien. Salz, Tabak, Zündhölzer, Alkohol (Branntwein) waren oft und sind zum Teil noch heute in vielen Ländern Staatsmonopole. Auch das Postmonopol geht in Europa auf Regalien zurück. Im Zusammenhang mit der industriellen Revolution, der Ausweitung des Welthandels und der Durchsetzung des Liberalismus kam es zum Abbau alter Monopole. Doch entwickelten sich Ende des 19. Jahrhunderts in den Kartellen und Großunternehmen neue monopolistische Mächte bis hin zu den internationalen Kartellen. Ob und in welchem Umfang der Monopolgrad der Wirtschaft im 20. Jahrhundert weiter gestiegen ist, ist umstritten.
 
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
 
Markt · Marktformen · Preis · Wettbewerb
 
 
W. Krelle: Preistheorie, 2 Tle. (21976);
 A. E. Ott: Grundzüge der Preistheorie (Neuausg. 1991);
 S. Wied-Nebbelin: Markt- u. Preistheorie (21994);
 
Probleme der unvollkommenen Konkurrenz, hg. v. A. E. Ott (1994);
 W. Stülb: Monopolist. Konkurrenz u. Makroökonomik (1995);
 A. Heinemann: Grenzen staatl. M. im EG-Vertrag (1996).
 

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Mo|no|pol, das; -s, -e [lat. monopolium < griech. monopṓlion = (Recht auf) Alleinverkauf, zu: pōleĩn = Handel treiben]: 1. Vorrecht, alleiniger Anspruch, alleiniges Recht, bes. auf Herstellung u. Verkauf eines bestimmten Produktes: ein M. ausüben, auf etw. haben; ADN, die ein M. für die Nachrichtenversorgung hat (Heringer, Holzfeuer 140); Ü der ganze Bereich der Sicherheitspolitik ... darf, was die friedensstiftende Wirkung betrifft, nicht ein M. über unser Denken und Handeln annehmen (R. v. Weizsäcker, Deutschland 72). 2. (Wirtsch.) marktbeherrschendes Unternehmen od. Unternehmensgruppe, die auf einem Markt als alleiniger Anbieter od. Nachfrager auftritt u. damit die Preise diktieren kann: ein M. errichten; Schritte, die verhindern sollen, dass die jetzt entdeckten Erz-, Erdöl- und Erdgasvorkommen in Irland von multinationalen -en ausgeplündert werden (horizont 45, 1976, 20).

Universal-Lexikon. 2012.

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